AGB

Reservierung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeines

  • Vermietung von E-Bikes erfolgt nur an Volljährige.
  • Der Mietvertrag kommt nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass zustande.

Mietzeit

  • Die Mietzeit beginnt am Übergabetag (frühestens um 10 Uhr) und endet am Rückgabetag (spätestens um 10Uhr).
  • Der Mieter hat das E-Bike spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter zurückzugeben und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters.
  • Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
  • Wird das E-Bike nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter mit jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen. Nach drei Tagen Verspätung wird eine Verlustanzeige durch den Vermieter gestellt.

Übergabe

  • Das E-Bike und das Zubehör werden an der Adresse „Auf dem Brunkel 4, 35085 Heskem“ (nachfolgend „Übergabeort“ genannt) an den Mieter übergeben.
  • Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten E-Bikes an, daß es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.

Rückgabe

  • Die Rückgabe an den Vermieter erfolgt am Übergabeort.
  • Das E-Bike und Zubehör sind in optisch und technisch einwandfreiem und sauberem Zustand zurückzugeben; bei Rückgabe des E-Bikes und des Zubehörs wird dieses auf etwaige Schäden und auf Vollständigkeit geprüft. Wird das E-Bike stark verschmutzt zurückgegeben, dann kann eine Reinigungspauschale von zusätzlich 15 Euro erhoben werden.
  • Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des E-Bikes dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

    Miete

  • Die Miete ist bei der Übergabe oder per Online-Zahlung zu zahlen.

Obhuts- und Meldepflichten

  • Der Mieter darf das E-Bike nur in verkehrssicherer Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, das E-Bike sach- und vertragsgemäß zu gebrauchen, es pfleglich zu behandeln.
  • Der Mieter ist nicht berechtigt, irgendwelche dauerhafte Veränderungen an dem E-Bike (z.B. Lackierungen) vorzunehmen.
  • Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Mieter dem Vermieter die unverzügliche Reparaturdurchführung durch diesen selbst oder einen Dritten zu ermöglichen.
  • Am E-Bike oder Zubehör aufgetretene Mängel und Beschädigungen, Unfälle und Diebstähle sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei allen Verkehrsunfällen, auch solchen, die der Mieter selbst verschuldet hat, ist unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen. Dem Vermieter ist ein schriftlicher Bericht über das Unfallereignis nachzureichen. Anschrift und Rufnummer des Haftpflichtversicherers und der Unfallbeteiligten sind anzugeben. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses hat der Mieter zu unterlassen.
  • Der Mieter muss dem Vermieter sofort Mitteilung machen, wenn das E-Bike oder Zubehör etwa aufgrund eines gegen ihn gerichteten Titels von Dritten gepfändet werden sollte. In diesem Fall muss er dem Vermieter auch Einsicht in das Pfandprotokoll gestatten.

Nutzung und Untermiete

  • Der Mieter allein ist zum Führen des E-Bikes berechtigt.
  • Die Untervermietung des E-Bikes ist nicht zulässig.

Haftung

  • Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere den Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar am E-Bike oder Zubehör entstanden sind, kann der Mieter nur dann geltend machen, wenn dem Vermieter grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder er wesentliche Vertragsverpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Eine weitergehende Haftung des Vermieters, insbesondere hinsichtlich eines möglichen Arbeits- oder Produktionsausfalls, ist ausgeschlossen.
  • Stellt der Mieter beim E-Bike einen Mangel fest, der die Nutzung des E-Bikes zum vertragsgemäßen Gebrauch ausschließt oder zumindest erheblich einschränkt, so ist der Vermieter berechtigt, ihm ein gleichwertiges E-Bike zur Verfügung zu stellen. Für die Dauer einer etwaigen Funktionsuntüchtigkeit des E-Bikes hat der Mieter keine Miete zu entrichten.
  • Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des E-Bikes, Unvollständigkeit, Diebstahl und für Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen.
  • Mit der Übergabe des E-Bikes, einschließlich Zubehör, geht die Sach-, Haft-, und Betriebsgefahr auf den Mieter über.

Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.